Hintergrundinfo

Allergen-Kennzeichnung loser Ware
Vorläufige Durchführungsverordnung erlassen

Seit dem 13. Dezember 2014 müssen allergene Zutaten nicht nur auf verpackten Lebensmitteln gekennzeichnet werden, die Lebensmittel-Informations-Verordnung (EU 1169/2011) sieht vor, dass Verbraucherinnen und Verbraucher auch bei loser Ware, beispielsweise in der Bäckerei, beim Metzger, auf dem Wochenmarkt oder im Restaurant Informationen über allergene Zutaten erhalten. Dazu wurde im Dezember noch eine vorläufige Lebensmittelinformations-Ergänzungsverordnung (VorlL-MIEV) erlassen. Die Allergeninformation kann schriftlich oder unter bestimmten Bedingungen auch mündlich gegeben werden. Eine schriftliche Allergeninformation ist an verschiedenen Stellen möglich:

Eine mündliche Information ist nur möglich, wenn die Information auf Nachfrage vor Abgabe des Lebensmittels erfolgt und gleichzeitig eine schriftliche Dokumentation der allergenen Zutaten und Hilfsstoffe vorliegt. Bei dem Lebensmittel oder im Verkaufsraum muss gut sichtbar hingewiesen werden, dass die Kunden sich über Allergene informieren können. Wichtig ist, dass die schriftlichen Informationen auf Nachfrage auch zugänglich sind.

Nach Einschätzung des Deutschen Allergie- und Asthmabundes e. V. (DAAB) wird die endgültige Lebensmittelinformations-Anpassungsverordnung (Durchführungsverordnung) in der ersten Jahreshälfte 2015 erscheinen. Erst dann wird es vermutlich auch entsprechende Sanktionen von Seiten der Lebensmittelkontrolleure für eine unzureichende oder falsche Kennzeichnung geben, denn die vorläufige Durchführungsverordnung kam für das Lebensmittelhandwerk und die Gastronomie sehr kurzfristig.

Allergiker können sich aber jetzt schon über die Inhaltsstoffe in der Spaghetti Carbonara im Restaurant oder dem Teilchen beim Bäcker erkundigen. Fragen Sie gezielt nach.

Sonja Lämmel & Gesa Maschkowski

Stand 04.02.2015